Können Sie Ihre Unschuld beweisen?

Achtung bei Schusseligkeit, Schludrigkeit und schlechter Organisation! Beim Finanzamt gehören wir zur Hochrisikobranche!

Der Tag war erfolgreich aber anstrengend und der letzte Tisch im Sommergarten wurde schnell noch ohne Beleg abkassiert. Für Warenkalkulation und Führung eines Schwundbuches war in den letzten drei Monaten auch keine Zeit – neuer Koch – neue Gerichte und endlich Sonnenschein und ein toller Beginn in die Sommersaison.

Nicht so schlimm? Kann ja alles nachgeholt werden? Von wegen!

Schnell gerät der Gastronom oder Hotelier mit Speisewirtschaft in ein schludriges Verhaltensmuster, was den Finanzämtern nicht entgeht! Der Verpflichtung seine Warenwirtschaft, seine Angebote und Veranstaltungen, sowie seiner Kassenabrechnungen gut und transparent zu führen und zu dokumentieren ist im eigenen Interesse mit besonderer Sorgfalt nachzugehen!
Leider gelten Gastronomie und Beherbergungsgewerbe bei der Finanzverwaltung als Hochrisikobranchen. Diese bargeldintensiven Risikobranchen unterliegen deshalb einer besonders intensiven Prüfung. Und letztlich sind es leider auch über 50 Prozent der Betriebsprüfungen im Gastronomiebereich bei denen tatsächlich Verdachtsmomente vorliegen, die entweder bereits bei Erlass der Prüfungsanordnung oder während der laufenden Betriebsprüfung die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigen.

Anzeichen für Unregelmäßigkeiten, die zu einer Prüfung führen können:

Hohe Kassenbestände
Abweichungen von den Richtsätzen
Mieten unter ortsüblichem Niveau
Auffällig geringe Personalkosten (Verdacht der Schwarzarbeit) oder viele Mitarbeiter als geringfügige Beschäftigung
Kontrollmitteilungen von Lieferanten
Kontrollmitteilungen von Kunden; Kontrolle von Bewirtungsbelegen; Rechnung Betriebsveranstaltungen
Leider auch immer wieder wieder – Denunziationen; namentliche oder anonyme Anzeigen

Achtung bei elektronischen Registrierkassen
Hoteliers und Gastronomen dürfen bei der Kassenführung keine Angriffspunkte bieten. Endsummenbons des Tages sind über mehrere Jahre aufzubewahren. Auch kaum noch leserliches Thermopapier oder achtlos weggeworfene Speisekarten werden vom Prüfer moniert. Aufbewahrungspflichtig sind die Daten, die in einer elektronischen Registrierkasse gespeichert werden, aber auch die Bedienungsanleitung über die Funktionen der Kasse im Detail. Auch alle Protokolle zur Programmierung der Kasse sind aufzubewahren.
Und aufgepasst – der Einsatz eines manipulativen Kassensystems kann an sich und auch ohne Nachweis einzelner Verstöße zur Schätzung führen.
Fehlende Tagesendsummenbons berechtigen den Betriebsprüfer grundsätzlich zu einer Hinzuschätzung.

Machen Sie sich nicht angreifbar und heben Sie sämtliche Daten, Protokolle und Anleitungen auf!
Wenn Ihre Wareneinsätze nicht branchenüblich sind und sie dies auf Verderb und Schwund der Waren zurückführen, dann vergessen Sie nicht ein Schwundbuch zu führen und alles genau zu dokumentieren! Auch der Verkauf zu Sonderpreisen, Freirunden, Bewirtung und Annehmlichkeiten für Mitarbeiter müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wie ist Steuerhinterziehung nachweisbar?
Wenn jetzt nicht alle Einnahmen erfasst wurden oder eine Doppelverkürzung begangen wurde – wie kann der Prüfer dies nachweisen? Unter einer Doppelverkürzung versteht man das Nicht – Erfassen sowohl der Einnahmen, als auch der dazugehörigen Wareneinkäufe. Der Gastronom möchte so vermeiden, dass Auffälligkeiten bei Hochrechnungen entstehen. Diese Handhabung wird als strafbare Handlung angesehen und entsprechend bestraft!

Machen Sie sich die möglichen Konsequenzen bewusst!
Was viele als Kavaliersdelikt ansehen wird in Wirklichkeit ganz anders bewertet! Die finanziellen Konsequenzen einer Steuerverkürzung und die daraus resultierenden strafrechtlichen Geld- und/ oder Haftstrafen können existenzbedrohend sein. Wird eine Steuerverkürzung festgestellt, führt dies zwangsläufig zu Zuschätzungen, die dann wiederum zu Neufestsetzungen/-veranlagungen und damit verbunden zu Steuernachzahlungen führen. Da in der Regel nicht nur ein Jahr – sondern mehrere – geprüft werden, summiert sich die Neufestsetzung schnell entsprechend zu hohen Summen auf, die oftmals nicht beglichen werden können.

Die Finanzämter haben entsprechende Betriebsprüfer in Ihren Reihen, die sich mit dergleichen Handhabungen auskennen. Nicht selten genügt einem erfahrenen Berater ein Blick auf Ihre Unterlagen um zu erkennen, ob alles genau erfasst wurde. Diesen Blick für Realitäten sollten die Gastronomen auch einem erfahrenen Betriebsprüfer des Finanzamtes nicht absprechen! Im Zweifel wird ganz genau geschaut und doppelt und dreifach gerechnet!

Leider trifft es dann nicht immer nur die schwarzen Schafe der Branche, sondern auch den ein oder anderen Gastronom der unfreiwillig in für ihn brenzliche Situationen gerät.

Schätzungsmethoden
Beim Zeitreihenvergleich beispielsweise ermittelt der Betriebsprüfer für jede Woche eines Kalenderjahres den wöchentlichen Wareneinsatz und die wöchentlichen Einnahmen. Er kann dadurch für jede Woche den Rohgewinnaufschlag ermitteln. Im nächsten Schritt wird der höchste durchschnittliche Rohgewinnaufschlag für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ausfindig gemacht und als repräsentativ für das gesamte Kalenderjahr angesehen.

Als weiter Schätzungsmethoden für die werden die Vermögenszuwachsrechnung, die Geldverkehrsrechnung oder die Aufschlagkalkulation angewandt. Weitere ausgewählte Möglichkeiten zur Prüfung sind z.B. diverse graphische Reihenvergleiche zum internen oder externen Kennziffernvergleich, sowie verschiedene Verprobungs- und Kalkulationsmethoden oder Plausibilitätsprüfungen. Nach der sogenannten 30/70 Methode oder 30/70 Regel soll das Verhältnis von Getränken zu Speisen nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung in Speisegaststätten 30 % für Getränke und 70 % für Speisen betragen. Ausbeutekalkulation bzw. Nachkalkulation (etwa aus Verpackungsmaterial bei Imbiss und Pizzeria oder Kohlensäureflaschen für Zapfanlagen von Bier oder anderen Getränken).

Auch das noch! Umgekehrte Beweislast!
Sie haben alles richtig gemacht und sind sich keiner Schuld bewusst. Das ist hervorragend, aber Sie müssen es auch dokumentieren und beweisen können.
Es ist zu beachten, dass nicht das Finanzamt dem Steuerpflichtigen – im Besteuerungsverfahren – beweisen muss, dass dieser hier Einnahmen verkürzt hat. Vielmehr gibt es hier die „umgekehrte Beweislast“. Das heißt, der Steuerpflichtige hat zu beweisen, bzw. glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen vollständig erklärt wurden. Somit ist eine ordnungsgemäße Buchhaltung inkl. der Grundaufzeichnungen unbedingte Voraussetzung, um nicht in den Sog von Zuschätzungen zu geraten.

Die Finanzverwaltung ist dazu verpflichtet, dem Steuerpflichtigen die Ermittlungsergebnisse möglichst transparent offenzulegen, damit dieser die Schätzungsgrundlagen auch nachprüfen kann. Trotzdem wird es schwerfallen die eigene Unschuld zu beweisen. Lassen Sie es nicht drauf ankommen.

Wenn Sie sich Ihnen Ihre Wareneinsätze selber nicht erschließen und die Kasse sich Ihnen nicht mehr zweifelsfrei erklärt oder Ihnen beim Lesen des Artikels etwas mulmig wurde, dann scheuen Sie sich nicht einen Berater zu kontaktieren oder Ihren Steuerberater zu fragen – der unbedingt Erfahrungswerte im gastronomischen Bereich mitbringen sollte!

Bringen Sie Ihre Buchführung und Ihre Daten in Ordnung bevor das Finanzamt vor der Tür steht, damit Sie mit ruhigen Gewissen und einem guten Gefühl in den Sommer starten können.

Ihr
Björn Grimm

Bildnachweis: KD Busch / compamedia

Wir freuen uns über die Auszeichnung Top Consultant 2023!